Abfallbewirtschaftungsgebühr

Foto Biomüllsammlung

©Tappeiner Konrad

Gebühr für die Bewirtschaftung der Hausabfälle (Jahr 2024)

Für Haushalte und Gemeinschaften, Zweitwohnungen und ähnliche (Kategorie "Wohnungen"):

  • Grundtarif: Euro 14,42 pro Person bzw. Konventionalmitglied unter Berücksichtigung der Obergrenze von vier Personen in Familien.
  • Mengenabhängiger Tarif laut den tatsächlich abgegebenen Abfalllitern: Euro 0,05 für jeden Abfallliter.
  • Zwecks Vermeidung jeglicher Form ungesetzlicher Abfallentsorgung wird jeder Person eine Mindestanzahl von 280 Abfalllitern pro Jahr zwingend zugeordnet und der diesbezügliche Betrag wird mit Euro 14,00 pro Person bzw. Konventionalmitglied festgelegt. Sollte die dem öffentlichen Entsorgungsdienst übergebene Müllmenge unter der berechneten Mindestanzahl von Abfalllitern liegen, wird jedenfalls diese Mindestanzahl berechnet.

Den Zweitwohneinheiten und allen zur Verfügung des Eigentümers gehaltenen Wohneinheiten, die laut Art. 6 Absatz 2 der diesbezüglichen Verordnung als benutzbar betrachtet werden, wird zum Zwecke der Berechnung der Abfallbewirtschaftungsgebühr eine Anzahl von 2 (zwei) Personen zugeordnet.


Für alle anderen Steuersubjekte:

  • Grundtarifnach Mengengrößenklassen (60%): Euro 31,04 pro Muliplikator 1;
  • Grundgebühr nach Nutzungsintensität (40%): Fixbetrag Euro 20,00 zuzüglich Euro 18,76 pro Intensivnutzungspunkt;
  • Mengenabhängiger Tarif laut den tatsächlich abgegebenen Abfalllitern: Euro 0,05 für jeden Abfallliter.

Entsorgung Biomüll (Grüne Tonne):

  • normale Nutzung 140 Liter: Euro 79,27 für jeden genutzten Behälter
  • normale Nutzung 20 Liter: Euro 39,64 für jeden genutzten Behälter
  • intensive Nutzung: Euro 158,54 für jeden genutzten Behälter.

Die Gebührenpflichtigen werden zum Zwecke der Berechnung des Nutzungstarifes in folgende Kategorien eingeteilt, welchen folgende Multiplikatoren zugeordnet werden:

Intensive Nutzung -Multiplikator 2: Restaurants, Gasthäuser, Hotels, Pensionen, Obstgenossenschaften, Lebensmittelhandel, Friedhöfe und andere Steuerschuldner mit hohem Biomüllaufkommen.

Normale Nutzung 140 Liter - Mulitplikator 1: Haushalte und alle übrigen Steuerschuldner, deren Biomüllaufkommen mit dem der Haushalte vergleichbar ist.

Normale Nutzung 20 Liter - Multiplikator 0,5: Haushalte und alle übrigen Gebührenpflichtigen, deren Biomüllaufkommen mit dem der Haushalte vergleichbar ist.

Alle obgenannten Tarife verstehen sich zuzügl. MwSt.

 

Sonderermäßigungen

Es können folgende Sonderermäßigungen gewährt werden:

  1. Außerhalb der obligatorischen Sammelzone ist der Benutzer verpflichtet die Abfälle an die nächstgelegene Sammelstelle anzuliefern, wobei die Gebühr um folgenden Prozentsatz ermäßigt wird:
    a) bei einem Abstand (Straßenlinie) zur Sammelstelle von 0-500m = 0% Tarifermäßigung
    b) bei einem Abstand (Straßenlinie) zur Sammelstelle von 501- 5.000m = 30% Tarifermäßigung
    c) bei einem Abstand (Straßenlinie) zur Sammelstelle ab 5.001m = 60% Tarifermäßigung
  2. Für Wohneinheiten, in denen Pflegefälle untergebracht sind mit nachgewiesenem höheren Müllaufkommen (Windeln) wird nur die Grundgebühr und die Mindestentleerungsmenge pro Person angerechnet.
  3. Für Familien mit Kindern zwischen 0 und 2 Jahren, beginnend mit dem Geburtstag und der Ansässigkeit in der Gemeinde, wird die Entleerungsmenge reduziert, deren Höhe im Tarifbeschluss festgelegt wird.
  4. Vereine sind von der Grundgebühr befreit.


von ARERA vorgeschriebenen sog. Ausgleichskomponenten

zur Deckung der Kosten der Bewirtschaftung der zufällig gefischten Abfälle und der freiwillig eingesammelten Abfälle – Jahr 2024: 0,10 €/pro Nutzer;

zur Abdeckung der für außergewöhnliche Ereignisse/Naturkatastrophen anerkannten Ermäßigungen – Jahr 2024: 1,50 €/pro Nutzer;




Gebühr für die Bewirtschaftung der Hausabfälle (Jahr 2025)

Für Haushalte und Gemeinschaften, Zweitwohnungen und ähnliche (Kategorie "Wohnungen"):

  • Grundtarif: Euro 15,15 pro Person bzw. Konventionalmitglied unter Berücksichtigung der Obergrenze von vier Personen in Familien.
  • Mengenabhängiger Tarif laut den tatsächlich abgegebenen Abfalllitern: Euro 0,042 für jeden Abfallliter.
  • Zwecks Vermeidung jeglicher Form ungesetzlicher Abfallentsorgung wird jeder Person eine Mindestanzahl von 280 Abfalllitern pro Jahr zwingend zugeordnet und der diesbezügliche Betrag wird mit Euro 11,76 pro Person bzw. Konventionalmitglied festgelegt. Sollte die dem öffentlichen Entsorgungsdienst übergebene Müllmenge unter der berechneten Mindestanzahl von Abfalllitern liegen, wird jedenfalls diese Mindestanzahl berechnet.

Den Zweitwohneinheiten und allen zur Verfügung des Eigentümers gehaltenen Wohneinheiten, die laut Art. 6 Absatz 2 der diesbezüglichen Verordnung als benutzbar betrachtet werden, wird zum Zwecke der Berechnung der Abfallbewirtschaftungsgebühr eine Anzahl von 2 (zwei) Personen zugeordnet.


Für alle anderen Steuersubjekte:

  • Grundtarifnach Mengengrößenklassen (60%): Euro 41,69 pro Muliplikator 1;
  • Grundgebühr nach Nutzungsintensität (40%): Fixbetrag Euro 20,00 zuzüglich Euro 26,85 pro Intensivnutzungspunkt;
  • Mengenabhängiger Tarif laut den tatsächlich abgegebenen Abfalllitern: Euro 0,042 für jeden Abfallliter.

Entsorgung Biomüll (Grüne Tonne):

  • normale Nutzung 140 Liter: Euro75,22 für jeden genutzten Behälter
  • normale Nutzung 20 Liter: Euro 37,61 für jeden genutzten Behälter
  • intensive Nutzung: Euro 150,44 für jeden genutzten Behälter.

Die Gebührenpflichtigen werden zum Zwecke der Berechnung des Nutzungstarifes in folgende Kategorien eingeteilt, welchen folgende Multiplikatoren zugeordnet werden:

Intensive Nutzung -Multiplikator 2: Restaurants, Gasthäuser, Hotels, Pensionen, Obstgenossenschaften, Lebensmittelhandel, Friedhöfe und andere Steuerschuldner mit hohem Biomüllaufkommen.

Normale Nutzung 140 Liter - Mulitplikator 1: Haushalte und alle übrigen Steuerschuldner, deren Biomüllaufkommen mit dem der Haushalte vergleichbar ist.

Normale Nutzung 20 Liter - Multiplikator 0,5: Haushalte und alle übrigen Gebührenpflichtigen, deren Biomüllaufkommen mit dem der Haushalte vergleichbar ist.

Alle obgenannten Tarife verstehen sich zuzügl. MwSt.

 

Sonderermäßigungen

Es können folgende Sonderermäßigungen gewährt werden:

  1. Außerhalb der obligatorischen Sammelzone ist der Benutzer verpflichtet die Abfälle an die nächstgelegene Sammelstelle anzuliefern, wobei die Gebühr um folgenden Prozentsatz ermäßigt wird:
    a) bei einem Abstand (Straßenlinie) zur Sammelstelle von 0-500m = 0% Tarifermäßigung
    b) bei einem Abstand (Straßenlinie) zur Sammelstelle von 501- 5.000m = 30% Tarifermäßigung
    c) bei einem Abstand (Straßenlinie) zur Sammelstelle ab 5.001m = 60% Tarifermäßigung
  2. Für Wohneinheiten, in denen Pflegefälle untergebracht sind mit nachgewiesenem höheren Müllaufkommen (Windeln) wird nur die Grundgebühr und die Mindestentleerungsmenge pro Person angerechnet.
  3. Für Familien mit Kindern zwischen 0 und 2 Jahren, beginnend mit dem Geburtstag und der Ansässigkeit in der Gemeinde, wird die Entleerungsmenge reduziert, deren Höhe im Tarifbeschluss festgelegt wird.
  4. Vereine sind von der Grundgebühr befreit.


von ARERA vorgeschriebenen sog. Ausgleichskomponenten

Ausgleichskomponente zur Deckung der Kosten der Bewirtschaftung der zufällig gefischten Abfälle und der freiwillig eingesammelten Abfälle – Jahr 2025: 0,10 €/pro Nutzer;

Ausgleichskomponente zur Abdeckung der für außergewöhnliche Ereignisse/Naturkatastrophen anerkannten Ermäßigungen – Jahr 2025: 1,50 €/pro Nutzer;

Ausgleichskomponente zur Abdeckung des Sozialbonus für den Abfall – Jahr 2025: 6,00 €/pro Nutzer;

30.11.2022

DEU