Handel - Eröffnung / Schließung / Änderung eines Geschäfts
Die Mitteilungen sind über das Frontoffice des digitalen Einheitsschalters (SUAP) zu machen. Es dürfen keine Dokumente in Papierform, mittels einfacher E-Mail oder PEC-Mail angenommen werden.
Die Grüne Nummer des SUAP Call-Center-Dienstes lautet 800 090 386 und ist ab dem 20. Mai 2019 von Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr erreichbar.
Der Einzelhandel kann auch mittels besonderer Verkaufsformen ausgeübt werden, und zwar:
- Betriebsinterne Geschäfte;
- Verkauf mittels Automaten;
- Versandhandel;
- Vertrieb über das Fernsehen oder über andere Medien;
- E-Commerce;
- Haustürengeschäfte.
Durchführung eines Räumungs- Aus- oder Werbeverkaufs
Räumungs- oder Ausverkauf
Als Räumungs- oder Ausverkauf gilt ein in der Öffentlichkeit als besonders günstige Gelegenheit angekündigter Verkauf, des sich jedenfalls vom normalen Verkaufsangebot in anderen Geschäften unterscheidet und ausschließlich zum Zweck durchgeführt wird, um alle oder einen Großteil der im Geschäft oder im dazugehörigen Lagerraum liegenden Waren abzusetzen.
Voraussetzungen und Vorschriften
Die Waren müssen aus einem der nachstehenden Gründe abgesetzt werden:
- Veräußerung, Schließung und Verlegung des Betriebes oder einer seiner Filialen;
- Umstrukturierung des Betriebes mit Ausnahme der gewöhnlichen Instandhaltung, welche eine Schließung für mindestens 2 Wochen zur Folge hat;
- ein schweres Unglück, dass den Betrieb getroffen hat;
- Betriebsjubiläum alle 25 Jahre.
Ein Räumungs- oder Ausverkauf ist nur alle 36 Monate zulässig. Ausnahmen: schweres Unglück, Schließung des Betriebes oder Betriebsjubiläum. Er darf die Dauer von 30 Tagen nicht überschreiten. Ausverkäufe dürfen in den 20 Tagen vor Beginn der Saisonschlussverkäufe und ebenso im Dezember nicht durchgeführt werden.
Einreichen der Mitteilung und der Unterlagen
Will der Inhaber eines Handelsbetriebes einen Räumungs- oder Ausverkaufs durchführen, muss er dies vor dem geplanten Verkaufsbeginn über den digitalen Einheitsschalter (SUAP)) bekanntgeben.
Der Mitteilung ist eine Liste der zum Kauf angebotenen Waren, nach Warenbereich gegliedert, mit Angabe der Mengen und der vor dem Räumungsverkauf verlangten Preise, ebenso das Ausmaß der Preisnachlässe für die einzelnen zum Verkauf angebotenen Waren oder für gleichartige Warengruppen, beizulegen.
Wichtig
Der Verkauf muss während den normalen Geschäftszeiten in den Räumen des Handelsbetriebes stattfinden. Dem Verkauf muss unverzüglich die Erfüllung der in der Mitteilung angeführten Voraussetzungen (Schließung, Verlegung usw.) folgend.
Eine Kopie der Mitteilung an die Gemeinde ist für die Dauer des Verkaufs an einer von außen gut sichtbaren Stelle im Hauptschaufenster oder unmittelbar an der Eingangstür auszuhängen. In allen schriftlichen Werbeankündigungen müssen die wesentlichen Daten der Mitteilung an die Gemeinde angeführt sein.
Werbeverkauf
Werbeverkäufe sind Sonderverkäufe, die nur wenige Artikel zum Gegenstand haben und sich über höchstens zwei Wochen erstrecken. Die Waren müssen billiger als üblich angeboten werden mit der Absicht des Betriebes, ein neues Produkt auf den Markt zu bringen, eine neue Marke zu lancieren oder den Umsatz zu heben.
Voraussetzungen und Vorschriften
Werbeverkäufe können in jedem beliebigen Zeitraum des Jahres durchgeführt werden, mit Ausnahme der 20 Tage vor Beginn der Saisonschlussverkäufe und des Monats Dezember. Die Werbeverkäufe von Lebensmitteln und Produkten für die Körperpflege sowie von Reinigungsmitteln für den Haushalt können jederzeit im Laufe des Jahres durchgeführt werden, ohne dass es einer vorherigen Mitteilung an die Gemeinde bedarf.
Verfahren
Will der Inhaber eines Handelsbetriebes einen Werbeverkauf durchführen, muss er dies mindestens 10 Tage vor dem geplanten Verkaufsbeginn dem Amt für Wirtschaftsdienste durch entsprechende Mitteilung über den digitalen Einheitsschalter SUAP bekanntgeben.
Der Mitteilung sind folgende Dokumente beizulegen:
- Werbetexte;
- Verzeichnis der Waren mit Preisnachlässen.
Wichtig
Eine Kopie der Mitteilung an die Gemeinde ist für Dauer des Verkaufs an einer von außen gut sichtbaren Stelle im Hauptschaufenster oder unmittelbar an der Eingangstür auszuhängen.
Verweis auf Gesetzesbestimmungen
- über SUAP;
- Landesgesetz Nr. 12/2019;
- Dekret des Landeshauptmanns Nr. 12/2022.